Satzung

Satzung der Seniorensportgemeinschaft Wilhelmshaven e.V.

1) Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Senioren-Sportgemeinschaft Wilhelmshaven e.V.“ – im folgenden Verein genannt – und hat seinen Sitz in Wilhelmshaven. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg eingetragen.
  2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und seinen Gliederungen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

2) Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist, seniorengerechte sportliche Betätigung zu betreiben, wie z. B. Gymnastik, Tanz, Wandern, Kegeln, Radfahren, Schwimmen, sowie den Seniorensport in seiner Gesamtheit und die damit verbundene Geselligkeit zu fördern.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung 1977.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
  4. Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3) Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten.

4) Austritt der Mitglieder

Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an den Vorstand erforderlich.

5) Mitgliedsbeitrag

Alle Mitglieder sind zur Zahlung des festgesetzten Beitrags verpflichtet. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

Die Beitragsschuld ist eine Bringeschuld. Der Beitrag wird im voraus halbjährlich oder jährlich im Lastschriftverfahren eingezogen. Bei Aufnahme ist dem Vorstand eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Sollte der Beitrag nicht fristgemäß gezahlt werden, kann der Vorstand den Ausschluß des Mitgliedes beschließen.

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

6) Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Beisitzer

7) Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Seiner Beschlussfassung unterliegen insbesondere:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden und des Schatzmeisters
  2. Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstands
  4. Wahl der Vorstandsmitglieder und der Beisitzer
  5. Wahl der Kassenprüfer
  6. Festlegung der Mitgliedsbeiträge
  7. Satzungsänderungen
  8. Entscheidungen über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand zu seiner Absicherung der Mitgliederversammlung vorlegt
  9. Auflösung des Vereins

8) Anträge an die Mitgliederversammlung

Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

9) Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres (ordentliche Mitgliederversammlung).
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Abgabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  3. Schriftliche Einladungen gelten auch dann als ordnungsgemäß zugestellt, wenn diese fristgerecht per Postzustellung per Mail oder durch persönliche Aushändigung erfolgt. Bei persönlicher Aushändigung ist der Empfänger mit Datumanzeige gegenzuzeichnen.
  4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, in seiner Vertretung der zweite Vorsitzende und bei deren Abwesenheit ein anderes Vorstandsmitglied.

10) Beschlußfassung

  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 1/10 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung ist unzulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlußgegenstand als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  3. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln erforderlich.
  4. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

11) Beurkundungen der Beschlüsse

Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

12) Vorstand

  1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in. Sollte bei der Wahl einer dieser Vorstandsposten nicht besetzt werden können, kann ein anderes Vorstandsmitglied die Aufgaben vorübergehend übernehmen. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem engen verwandtschaftlichen Verhältnis stehen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden, jeweils allein, im übrigen durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.
  3. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl unter den Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann, wer die größte Stimmenzahl erhält. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet während der Amtszeit mit Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein. Ausscheidende Vorstandsmitglieder können vom Gesamtvorstand kommissarisch ersetzt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben.

13) Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses,
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
  • Einberufung und Leitung der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen
  • ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
  • Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern,
  • Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.
  1. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich und erhalten lediglich ihre nachgewiesenen notwendigen Auslagen vergütet.

14) Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

  1. Mit Wirkung gegen Dritte ist die Vertretungsmacht des Vorstandes in der Weise beschränkt, (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass
  2. zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
  3. zur Inanspruchnahme von Krediten oder zur Aufnahme von Darlehen von mehr als 5.000,– Euro
  4. zur Übernahme von Bürgschaften und zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten sowie
  5. zum Abschluß von Dauerrechtsverträgen (Miet-, Pacht-, Dienstverträgen usw.) mit einer Laufzeit über die Amtszeit des Vorstandes hinaus ein zustimmender Beschluß der Beisitzer erforderlich ist.
  6. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschliessenden Verträge die Bestimmung     aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
  7. Im übrigen sollen rechtsgeschäftliche Handlungen des Vorstands grundsätzlich in Schriftform vorgenommen werden.

15) Beisitzer

  1. Zur Unterstützung, Beratung und – soweit in der Satzung vorgesehen – zur Kontrolle des Vorstands wählt die Mitgliederversammlung mindestens drei Beisitzer.
  2. Für die Wahl der Beisitzer durch die Mitgliederversammlung, für seine Amtsführung und für eine Ersatzwahl gelten dieselben Bestimmungen wie für den Vorstand.

16) Veröffentlichungen

Die Veröffentlichungen des Vereins erfolgen in der Wilhelmshavener Zeitung.

17) Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund Wilhelmhaven e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.

18) Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung und nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Wilhelmshaven, Mai 2022