Satzung

Satzung der Senioren-Sportgemeinschaft Wilhelmshaven e. V.

 

§ 1

Name und Sitz

 

  1. Der Verein führt den Namen „Senioren-Sportgemeinschaft Wilhelmshaven e. V.“ – im Folgenden „Verein“ genannt – hat seinen Sitz in Wilhelmshaven. Er ist in das Vereinsregister beim Registergericht des Amtsgerichts Oldenburg, Reg.-Bl. VR 130 159, eingetragen.
  2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und seinen Gliederungen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

 

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

  1. Zweck des Vereins ist, seniorengerechte sportliche Betätigung zu betreiben, wie z. B. Gymnastik, Tanz, Wandern, Radfahren, Schwimmen, Neuro-Kinetik, Gesellschaftsspiele sowie den Seniorensport in seiner Gesamtheit und die damit verbundene Geselligkeit zu fördern.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von §§ 51 bis 68 AO.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
  4. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

  1. Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.
  2. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Die Mitgliedschaft tritt nach Zugang am 1. des folgenden Monats in Kraft.

 

 

§ 4

Austritt

 

  1. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Quartalsende zulässig und dem Vorstand vorab schriftlich mitzuteilen. Der rechtzeitige Zugang ist durch das ausscheidende Mitglied sicherzustellen.
  2. Der geleistete Beitrag wird bei gesetzlicher Kündigung auf Grund rechtlicher Bestimmungen nicht erstattet.

 

§ 5

Mitgliedsbeitrag

 

  1. Die Beitragsschuld ist eine Bringschuld. Alle Mitglieder sind zur Zahlung des festgesetzten Beitrags verpflichtet; die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
  2. Der Beitrag wird regelmäßig im Voraus jährlich oder halbjährlich im Lastschriftverfahren eingezogen. Bei Eintritt ist dem Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Sollte der Beitrag nicht fristgemäß gezahlt werden, kann der Vorstand den Ausschluss des Mitglieds beschließen.
  3. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

§ 6

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

 

 

§ 7

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des/der Vorsitzenden und des/der Schatzmeister/s/in
  2. Entgegennahme des Prüfberichts der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstands
  4. Wahl der Vorstandsmitglieder
  5. Wahl der Kassenprüfer
  6. Festlegung der Mitgliedsbeiträge
  7. Satzungsänderungen
  8. Entscheidungen über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand zu seiner Absicherung der Mitgliederversammlung vorlegt
  9. Auflösung des Verein

 

§ 8

Anträge

 

Anträge sind spätestens 14 Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

 

 

§ 9

Einberufung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres, einzuberufen; eine außerordentliche Einberufung kann in wichtigen Angelegenheiten des Vereins notwendig sein.
  2. Der Vorstand lädt die Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen ein. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
    Schriftliche Einladungen gelten als ordnungsgemäß zugestellt, wenn diese fristgerecht per Postzustellung, E-Mail oder durch persönliche Übergabe erfolgt. Bei persönlicher Aushändigung ist der Empfang vom Adressaten mit Datumsangabe gegenzuzeichnen.

 

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat der/die 1. Vorsitzende, in Vertretung der/die 2. Vorsitzende; bei deren Abwesenheit ein anderes Vorstandsmitglied.

 

 

§ 10

Beschlussfassung

 

  1. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung ist unzulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussgegenstand als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  3. Für eine Satzungsänderung ist eine Dreiviertel-Mehrheit erforderlich, hiervon sind redaktionelle Änderungen (Rechtschreibung, Berichtigungen u.Ä.) ausgenommen.
  4. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Vier-Fünftel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

 

§ 11

Niederschrift

 

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.
  2. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der/die letzte Versammlungsleiter:in die gesamte Niederschrift.
  3. Jedes Vereinsmitglied kann die Niederschrift einsehen.

 

 

 § 12

Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht gemäß § 26 BGB aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister:in und dem/der Schriftführer:in. Sollte bei der Wahl ein Vorstandsposten nicht besetzt werden können, kann ein anderes Vorstandsmitglied die Aufgaben vorübergehend übernehmen. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem engen verwandtschaftlichen Verhältnis stehen.
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. oder 2. Vorsitzende/n, jeweils allein, im Übrigen durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

  1. Die Vorstandsmitglieder werden – jeweils einzeln für ein Amt –  von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass das Amt bis zur Durchführung einer Neuwahl fortdauert.
  2. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Gibt es keine Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl unter den Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
    Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet grundsätzlich mit seinem Ausscheiden auf dem Verein. Der vakante Posten kann vom Gesamtvorstand kommissarisch besetzt werden.

 

  1. Die Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben.

 

 

§ 13

Aufgaben des Vorstandes

 

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

b) Abfassung des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses

c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung

d) Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen

e) Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens

f) Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern

g) Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins

2. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich und erhalten lediglich ihre nachgewiesenen notwendigen Auslagen vergütet.

 

§ 14

Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

 

  1. Mit Wirkung gegen Dritte ist die Vertretungsmacht des Vorstands in nachfolgender Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB):

 

a) zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

b) zur Inanspruchnahme von Krediten oder zur Aufnahme von Darlehen von mehr als 5.000,– Euro

c) zur Übernahme von Bürgschaften und zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten

sowie

d) zum Abschluss von Dauerrechtsverträgen (Miet-, Pacht-, Dienstverträgen usw.) mit einer Laufzeit über die Amtszeit des Vorstandes hinaus.

 

  1. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
  2. Im Übrigen sollen rechtsgeschäftliche Handlungen des Vorstands grundsätzlich in Schriftform vorgenommen werden.

 

 

§ 15  Entfällt

 

§ 16

Veröffentlichung der Satzung

 

Die Satzung ist in der jeweils geltenden Fassung auf der Homepage des Vereins unter www.senioren-sportgemeinschaft.de zu veröffentlichen.

 

§ 17

Auflösung des Vereins

 

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederverssammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund Wilhelmshaven e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 18

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung und Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Wilhelmshaven, Mai 2022